Ja, alle drei werden sich zukünftig in der selben Bibliothek wiederfinden. Denn seit dem 29.06.2006 ist das “Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek” in Kraft. Da die mich eventuell in Zukunft katalogisieren werden, zitiere ich sie hiermit einfach mal.
Welche Publikationen sind in die erweiterte Ablieferungs- und Sammelpflicht einbezogen?
Zunächst einmal sind in die erweiterte Ablieferungs- und Sammelpflicht alle Publikationen einbezogen, für die man sich ohne Weiteres entsprechende Ausgaben in der Printwelt vorstellen könnte, wie z. B. elektronische Tageszeitungen, Zeitschriften und Monografien, Lexika und andere Nachschlagewerke. Soweit es diese alternativen Printversionen tatsächlich gibt, müssen beide Ausgaben an die Deutsche Nationalbibliothek abgeliefert werden.
Daneben sind Websites zu sammeln, deren Informationsgehalt über reine Öffentlichkeitsarbeit, Warenangebote, Arbeitsbeschreibungen oder Bestandsverzeichnisse / -kataloge hinausgeht. Zeitlich begrenzte Vorabveröffentlichungen und wissenschaftliche Preprints, reine Software- oder Anwendungstools und auch Fernseh- und Hörfunkproduktionen werden hingegen nicht einbezogen.
Der gesetzliche Sammelauftrag umfasst auch die so genannten webspezifischen Publikationen, die sich durch ihre dynamische Entwicklung, interaktive Kommunikationsfunktionen und multimediale Komponenten definieren. Hier muss die Deutsche Nationalbibliothek erhebliche Entwicklungsarbeit für die Archivierung und Verfügbarmachung leisten; in diesem Bereich sind derzeit viele Fragen hinsichtlich Sammlungsumfang, Sammlungstechnik und Verfügbarmachung noch unbeantwortet.
Wow! Wie sieht es denn da mit den Urheberrechten aus? Wenn z.B. mein Blog dort archiviert wird und Hänsel & Marketender darauf zugreifen können, obliegt es dann immer noch der CC-Lizenz, in der ich es veröffentlicht habe?
Falls nicht, wäre das nicht Diebstahl von geistigem Eigentum?
Interessant in der Hinsicht ist auch Johnnys Artikel auf spreeblick.com: You tube my space, flickr? Com!
Gesagt