Sollte sich die Behauptung, dass die deutsche Exekutive quasi eine Standleitung zu den Email-Accounts größerer Anbieter hätte bewahrheiten, wäre das eigentlich schon skandalös, aber letztlich nur ein konsequentes Anwendungsbeispiel geltenden Rechts und vermutlich alltäglich. Zumindest in unserem Staate 1984.
Leider ist es so, dass diese Überwachung schon seit 2002 mit der TKÜV in Kraft getreten ist. Nur fällt es erst jetzt überhaupt jemandem auf, dass damit der Email-Verkehr völlig überwacht werden kann und dass das völlig scheiße ist.
Laut Wikipedia sind folgende Stellen zugriffsberechtigt:
Die Technik muss von den Telekommunikationsanbietern selbst finanziert werden. Vor der Inbetriebnahme der Anlagen ist eine Abnahme der Überwachungsausrüstung durch die Bundesnetzagentur einzuholen. Die Frist zur Einführung der technischen Maßnahmen durch die Telekommunikationsanbieter endete am 31. Dezember 2004.
Anfang 2005 verfügen das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Zollkriminalamt, der Generalbundesanwalt sowie einige Landesämter über die notwendige Technik, um die protokollierten Daten abzuspeichern und auszuwerten. Zu den „berechtigten Stellen“ gehören aber auch einfache Polizeipräsidien. Diese können derzeit bei den zuvor genannten, besser ausgerüsteten Stellen um Amtshilfe bei einer Überwachungsmaßnahme bitten.
Eine Überwachungsverfügung, wie sie dem Telekommunikationsanbieter (z. B. dem E-Mail-Provider) des Überwachten zugestellt wird, enthält unter anderem:
- „berechtigte Stelle“
- postalische Adresse
- zu überwachende E-Mail-Adresse
- Referenznummer
- vorgeworfene Tatbestände
- FTP-Server (mit Zugangsdaten) der „berechtigten Stelle“, auf den die gesammelten Daten verschlüsselt übertragen werden (Alternativ können die Daten auch auf CD-R gebrannt und unverschlüsselt per Post verschickt werden.)
Zum Glück ist Verschlüsselung in Deutschland noch erlaubt.
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