Weckle nennt man im Schwäbischen das, was im Hochdeutschen als Brötchen bekannt ist. Ein Laugenweckle ist für mich, mit Nuss-Nougat-Creme bestrichen, ein leckeres Frühstück. Zum Vesper (Abendbrot) esse ich allerdings auch ganz gern mal zwei Weckle. Nur wenn ich das Weckle per Auftrich oder Auflage definiere, wird es zum Wecka. “Zwoi Leberkäs-Wecka, bitte.” würde ich zu meinem Metzger hier in Metzingen sagen. Ich habe keine Ahnung, ob das schwäbisch, grammatikalisch oder sonst wie richtig ist, aber so schwätz I halt.
Jetzt wurde einem aus Kamerun stammenden Arbeiter gekündigt, weil er anscheinend zwei Weckle aus der Kantine bei der Metzinger Firma Hugo Boss gestohlen haben soll. Dort war er als Spülkraft tätig, vermittelt durch die Stuttgarter Firma Wisag Gebäudereinigung Baden-Württemberg GmbH. Er selbst sagte laut “Schwäbisches Tagblatt” vor Gericht aus, dass es sich nicht um Brötchen gehandelt habe, die er während der Arbeit verzehrt habe, sondern um selbst mitgebrachte Muffins.
Und wieder einmal stellt sich mir die Frage der Verhältnismässigkeit. Selbst wenn er die zwei Brötchen unerlaubt gegessen hätte, ist das wirklich ein Kündigungsgrund? Wäre ich der Kantinenchef, würde ich mich fragen, ob der Angeschuldigte eventuell zu wenig verdient, um sich ein Vesper zu kaufen.
Jetzt droht dem Arbeiter nämlich die Abschiebung, da eine Duldung nur durch ein Beschäftigungsverhältnis gewährleistet ist.
Auch interessant: Katharina Mayers Kommentar beim Tagblatt
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Pingback: Ecki
18. Januar 2012 um 06:54 Uhr
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